LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.05.2008
11 Sa 120/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AVR (Anlage 8) § 1; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 289/04

Wirksame Umstellung der Zusatzversorgung des Caritasverbandes auf tarifliches Punktemodell - Ablösung bisheriger Gesamtversorgung ohne Zustimmung der arbeitsgerichtlichen Kommission - gleichheitswidrige Besitzstandsregelung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 120/06

DRsp Nr. 2009/1140

Wirksame Umstellung der Zusatzversorgung des Caritasverbandes auf tarifliches Punktemodell - Ablösung bisheriger Gesamtversorgung ohne Zustimmung der arbeitsgerichtlichen Kommission - gleichheitswidrige Besitzstandsregelung

1. Die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist wirksam auf das tarifvertraglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden. 2. Die Ablösung der bisherigen Gesamtversorgung war nach den Satzungsbestimmungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zulässig und bedurfte nicht der Zustimmung der arbeitsgerichtlichen Kommission. 3. Die Ermittlung der Startgutschrift dergestalt, dass in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der Besitzstandsregelung.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20.07.2006, Az. 11 Ca 289/04, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger von der Beklagten zu 2 mit Wirkung vom 01.01.2002 erteilte Startgutschrift unverbindlich ist.