LAG Hamm - Urteil vom 06.10.2006
10 Sa 821/06
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3945/05

Wirksame Versetzung eines Industriekaufmanns aufgrund Direktionsrechtes

LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 821/06

DRsp Nr. 2007/933

Wirksame Versetzung eines Industriekaufmanns aufgrund Direktionsrechtes

1. Ist das der Arbeitgeberin zustehende Direktionsrecht arbeitsvertraglich nicht beschränkt oder eingeschränkt, kann der Arbeitnehmer als Industriekaufmann mit allen Tätigkeiten befasst werden, die dem Berufsbild eines Industriekaufmannes gehören. 2. Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer früher mehrere Jahre im Verkauf und zuletzt im Einkauf beschäftigt gewesen ist, kann er nach Treu und Glauben nicht auf den Willen der Arbeitgeberin schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. 3. Da ein Arbeitnehmer im Allgemeinen für den Betrieb angestellt wird, kann er ihm Rahmen der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung innerhalb des Betriebes umgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn er die Abteilungen wechselt; eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn mit der Verlegung erhebliche Erschwernisse für den Arbeitnehmer verbunden sind.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der am 09.09.1957 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat einen Behinderungsgrad von 40 und wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18.11.2002 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.