Der Kläger gehört - bei einer anrechenbaren Dienstzeit ab dem 01.06.1990 - dem Betrieb der Beklagten in L. nach näherer Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.04.1993 (= von beiden Parteien unterschriebenes Einstellungs- bzw. Bestätigungsschreiben vom 14.04.1993, Bl. 10 ff. d. A.) seit dem 01.07.1993 an.
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