LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2005
5 Sa 47/05
Normen:
GewO § 106 Abs. 1 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 544/04

Wirksame Versetzung in Service-Agentur

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 47/05

DRsp Nr. 2006/1770

Wirksame Versetzung in Service-Agentur

1. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber (in ähnlicher Weise wie zuvor gemäß § 315 BGB) Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag und/oder gesetzliche oder kollektivvertragliche Normen festgelegt sind. 2. Durch welche betriebliche Stellen oder Personen der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt oder ausüben lässt, ist keine Frage der Direktionsrechtsausübung sondern eine Unternehmerentscheidung.3. Dem Bereich der freien Unternehmerentscheidung ist auch die Frage zuzuordnen, welche Mitarbeiter er welchen Vorgesetzten unterstellt.

Normenkette:

GewO § 106 Abs. 1 ; BetrVG § 99 ;

Tatbestand:

Der Kläger gehört - bei einer anrechenbaren Dienstzeit ab dem 01.06.1990 - dem Betrieb der Beklagten in L. nach näherer Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.04.1993 (= von beiden Parteien unterschriebenes Einstellungs- bzw. Bestätigungsschreiben vom 14.04.1993, Bl. 10 ff. d. A.) seit dem 01.07.1993 an.