LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.06.2014
5 Sa 222/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 960/13

Wirksame Wartezeitkündigung gegen Ende der Probezeit mit mehrmonatiger Bewährungsfrist

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 222/13

DRsp Nr. 2014/17456

Wirksame Wartezeitkündigung gegen Ende der Probezeit mit mehrmonatiger Bewährungsfrist

1. Während der Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann also dem Arbeitnehmer regelmäßig noch am letzten Tag der Wartefrist ordentlich kündigen. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er sogar im Regelfall, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit aus § 1 Absatz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer auch eine weitere Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 93/01 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = DB 2002, 1997). 2. Wird die Kündigung gegen Ende der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von 4 Monaten zum Monatsende ausgesprochen, handelt es sich noch um eine überschaubar längere Kündigungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand: