LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.03.2006
8 Sa 377/05
Normen:
BGB § 305 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 544/05

Wirksamer Ausschluss üblicher Leistung durch doppelte Schriftformklausel und Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 377/05

DRsp Nr. 2006/28181

Wirksamer Ausschluss üblicher Leistung durch doppelte Schriftformklausel und Freiwilligkeitsvorbehalt

1. Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.2. Die §§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die (doppelte) Schriftformklauseln für unwirksam erklären; derartige Klauseln sind weder überraschend noch ungewöhnlich im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und im Arbeitsleben durchaus üblich.3. Durch einen Vorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht; in welche Form dies geschieht, ist nicht entscheidend, erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan wird.

Normenkette:

BGB § 305 § 611 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2004.