LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.08.2006
6 Sa 362/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 4 Ca 76 a/05 vom 19.05.2005,

Wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderleistungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 362/05

DRsp Nr. 2006/28188

Wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderleistungen

1. Hat die Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag deutlich gemacht, dass sie Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erbringt ohne sich hierzu rechtlich verpflichten zu wollen, handelt es sich bei dieser Vereinbarung um einen Freiwilligkeitsvorbehalt in dem Sinne, dass kein Rechtsanspruch besteht, solange noch nicht gezahlt worden ist, und dass die Leistung jederzeit ohne besondere Erklärung eingestellt werden kann.2. Ist ein Widerruf der Leistung nicht erforderlich, kann auch nicht gefordert werden, dass im Arbeitsvertrag genannt wird, unter welchen Voraussetzungen ein solcher ausgeübt werden darf.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 1.135,35 von der Beklagten verlangen kann.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 17.12.1990 bis zum 28.2.2005 als Maschinenbediener beschäftigt. Die Vergütung betrug zuletzt 2.270,70 EUR brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten aus krankheitsbedingten Gründen.

In § 2 des Arbeitsvertrags ist zum Weihnachtsgeld folgende Regelung enthalten: