LAG Köln - Urteil vom 21.01.2005
12 Sa 37/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ; BGB § 134 § 310 Abs. 4 Satz 1 § 315 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3070/03
ArbG Köln 15 Ca 3071//03 vom 16.10.2003,
ArbG Köln, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3069/03
ArbG Köln, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 14032/03
ArbG Köln, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 14033/03

Wirksamer Widerruf einer Sonderfunktion von Flugbegleitern bei Änderung der Kabinenstruktur - Widerrufsvorbehalt in Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 37/04

DRsp Nr. 2006/21550

Wirksamer Widerruf einer Sonderfunktion von Flugbegleitern bei Änderung der Kabinenstruktur - Widerrufsvorbehalt in Betriebsvereinbarung

1. Betriebsvereinbarungen unterfallen wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB.2. Der Wille der vertragsschließenden Betriebsparteien kann nur insoweit Bedeutung erlangen, als er hinreichend in der Regelung seinen Ausdruck gefunden hat.3. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes als Recht zur einseitigen Änderung einzelner Vertragsbestimmungen ist grundsätzlich zulässig und nur dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sie zur Umgehung zwingenden Kündigungsschutzes führt; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsverhältnisses einer einseitigen Änderung unterfallen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wird, was bei einem Betroffensein von 30 % des regelmäßigen Verdienstes anzunehmen ist.