LAG Köln - Urteil vom 23.10.2006
14 Sa 625/06
Normen:
BGB § 123 § 620 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 240
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1949/05

Wirksames Inaussichtstellen einer fristlosen Kündigung bei heimlicher Mitnahme für private Zwecke bearbeiteter Aluminiumbleche - unwirksame Anfechtung der Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 625/06

DRsp Nr. 2007/989

Wirksames Inaussichtstellen einer fristlosen Kündigung bei heimlicher Mitnahme für private Zwecke bearbeiteter Aluminiumbleche - unwirksame Anfechtung der Eigenkündigung

»1. Hat ein Arbeitnehmer betriebseigene Materialien für private Zwecke bearbeitet und heimlich aus dem Betrieb entfernt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellen, selbst zu kündigen oder eine fristlose Kündigung zu erhalten.2. Eine darin liegende Androhung einer fristlosen Kündigung stellt keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB dar, so dass der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung nicht aus diesem Grund anfechten kann.«

Normenkette:

BGB § 123 § 620 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anfechtung einer Eigenkündigung, die der Kläger am 05.04.2005 ausgesprochen hat.

Der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 48 Jahre alte Kläger, der verheiratet und für ein Kind unterhaltsverpflichtet ist, war seit dem 02.08.1971 für die Beklagte tätig. Er arbeitet zuletzt in Teilzeit mit 6 Stunden pro Tag und erzielte eine monatliche Vergütung von 1.800,00 EUR.