LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.09.2014
16 Sa 414/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5412/13

Wirksamkeit befristeter Erhöhungen der ArbeitszeitAnspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in dem erhöhten Umfang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 414/14

DRsp Nr. 2015/3972

Wirksamkeit befristeter Erhöhungen der Arbeitszeit Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in dem erhöhten Umfang

Die befristete Erhöhungszeit ist nicht rechtsmissbräuchlich und die Befristung daher wirksam, wenn während einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 14 Jahren die Arbeitszeit für einen Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten mit Unterbrechungen erhöht war und diese Erhöhungen jeweils durch Sachgründe gerechtfertigt waren, etwa weil aufgrund einer Erkrankung einer Mitarbeiterin erhöhter Beschäftigungsbedarf bestand.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 -14 Ca 5412/13- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit befristeter Arbeitszeiterhöhungen.

Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet.

Die am ... geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem Beklagten seit 16. September 1980 als Sozialberaterin nach Maßgabe der schriftlichen Arbeitsverträge vom 31. Oktober 1980/10. November 1980 (Bl. 39, 40 d.A.) und vom 28.Februar/10. März 1994 (Bl. 41f der Akten) beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug 19,25 h wöchentlich.