LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
18 Sa 1216/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1155/17

Wirksamkeit de Umgruppierung eines freigestellten Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglieds

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 1216/17

DRsp Nr. 2018/18463

Wirksamkeit de Umgruppierung eines freigestellten Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglieds

Ist einem freigestellten Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglied mitgeteilt worden, ihm sei ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A9 zugesprochen worden, was für die Eingruppierung unterstellt werde, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer späteren Umgruppierung, die zu einer niedrigeren Vergütung führt, zuzustimmen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2017 - 19 Ca 1155/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterhin nach Tarifgruppe E, Tarifstufe 05 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der P. Filialbetrieb AG (ETV FV) zu vergüten, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich wirksam auf einem Arbeitsplatz als Mitarbeiter Service und Verkauf in der Filiale Görlitz beschäftigt wird.

Der Kläger war bei der Deutschen B. P. P. Görlitz beschäftigt und seit dem Jahre 1990 als Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglied freigestellt.