LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.12.2016
4 TaBV 10/16
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 315/15

Wirksamkeit der Absenkung der Zahl der Regelfreistellungen im Wege der Betriebsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 10/16

DRsp Nr. 2017/10145

Wirksamkeit der Absenkung der Zahl der Regelfreistellungen im Wege der Betriebsvereinbarung

Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Absenkung der Zahl der Regelfreistellungen gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von 5 auf 1 über eine Betriebsvereinbarung gem. § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG zum Zwecke der Verhinderung einer Freistellung zugunsten der Minderheitenliste.

1. Eine Betriebsvereinbarung gilt auch über die Amtszeit des jeweiligen Betriebsrats hinaus. 2. Eine Betriebsvereinbarung, durch die die Zahl der Regelfreistellungen von Betriebsratsmitgliedern ausschließlich zu dem Zweck abgesenkt wird, eine Freistellung zu Gunsten der Minderheitenliste zu erreichen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.06.2016 (22 BV 315/15) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Zahl der Freistellungen.

1. 2. 1. 2.