LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.09.2015
14 Sa 1249/14
Normen:
III BetrVG § 77; BetrVG § 75; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9550/13

Wirksamkeit der Anrechnung einer Besitzstandszulage auf künftige Tariferhöhungen auf Grund einer BetriebsvereinbarungRechtsfolgen der fehlenden Zustimmung der Tarifkommission der Gewerkschaft zu einem Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1249/14

DRsp Nr. 2016/6725

Wirksamkeit der Anrechnung einer Besitzstandszulage auf künftige Tariferhöhungen auf Grund einer Betriebsvereinbarung Rechtsfolgen der fehlenden Zustimmung der Tarifkommission der Gewerkschaft zu einem Tarifvertrag

1. Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01 Zukunftsvertrag 2018" verstößt nicht gegen § 77 III BetrVG, gegen § 75 BetrVG, gegen die Hessische Verfassung oder gegen Diskriminierungsverbote. Durch sie wurden verschiedene, zuvor in einzelnen Betriebsvereinbarungen geregelte Leistungen wirksam in eine mit Tariflohnerhöhungen verrechenbare Besitzstandszulage umgewandelt.2. Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 ist nicht aus formellen Gründen unwirksam, weil ihm die Tarifkommission der Gewerkschaft nicht zugestimmt hätte, er nicht von vertretungsberechtigten Vertretern der Gewerkschaft unterzeichnet worden wäre oder er aufschiebend bedingt abgeschlossen worden wäre. Die Grundsätze zur Rückwirkung von Tarifverträgen standen einer Änderung der Wechselschichtregularien bei der A AG durch diesen Tarifvertrag nicht entgegen.

Tenor