LAG Köln - Urteil vom 15.10.2015
7 Sa 532/15
Normen:
TzBfG §§ 14 Abs.1 S.2 Nr.1 und Nr.3; EU-Rahmenvereinbarung über befristete A § 5;
Fundstellen:
NZA 2016, 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6837/14

Wirksamkeit der Befristung Arbeitsverträgen auf eine hinter dem prognostizierten Mehrbedarfszeitraum zurückbleibende Befristungsdauer

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 532/15

DRsp Nr. 2016/6818

Wirksamkeit der Befristung Arbeitsverträgen auf eine hinter dem prognostizierten Mehrbedarfszeitraum zurückbleibende Befristungsdauer

Es stellt einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitgeber bei einem nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag eine weit hinter dem prognostizierten Mehrbedarfszeitraum zurückbleibende Befristungsdauer wählt (hier höchstens 20 % des mehrjährigen Zeitraums mit Beschäftigungsmehrbedarf), um sich die Möglichkeit offen zu halten, das Personal - unabhängig von einer vorangegangenen Erprobung - unter Leistungsgesichtspunkten beliebig austauschen zu können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 in Sachen14 Ca 6837/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG §§ 14 Abs.1 S.2 Nr.1 und Nr.3; EU-Rahmenvereinbarung über befristete A § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum 31.08.2014.