BAG - Urteil vom 11.02.2015
7 AZR 113/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 559 Abs. 2; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 3; TV-BA § 33;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 127
AUR 2015, 196
AUR
BB 2015, 1011
DB 2015, 1231
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 9
MDR 2015, 716
NZA 2015, 617
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 719/12
ArbG Duisburg, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 60/12

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Fachassistentin in der Agentur für Arbeit

BAG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 113/13

DRsp Nr. 2015/5830

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Fachassistentin in der Agentur für Arbeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. 2. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. a) Der Vertretungszusammenhang ist gegeben, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung).