LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.2018
3 Sa 257/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2353/16

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 257/17

DRsp Nr. 2018/18614

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezug

1. Zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezugs unter Hinnahme von Abschlägen wegen ungerechtfertigter Altersdiskriminierung.2. Die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezugs unter Hinnahme von Abschlägen ist jedenfalls aufgrund ungerechtfertigter Benachteiligung wegen der Behinderung unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Vorruhestandsmodells dem Personalabbau aus Gründen der Kosteneinsparung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens dient und dazu führt, dass der Schwerbehinderte früher und - ohne vollständige Kompensation durch das Unternehmen - mit höheren Rentenabschlägen ausscheiden muss als ein nicht behinderter Arbeitnehmer mit gleichem Vertrag.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.02.2017 - Az.: 4 Ca 2353/16 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Änderungsvertrag vom 23.10.2009 enthaltenen Befristung nicht mit dem 28.02.2017 beendet wurde.

II. III.