LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2014
2 Sa 783/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3; lit. a HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 448/13

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen einer FremdsprachenlehrerinAnforderungen an die Schriftform der Befristungsabrede

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 783/14

DRsp Nr. 2016/13596

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen einer Fremdsprachenlehrerin Anforderungen an die Schriftform der Befristungsabrede

Orientierungssätze: Wirksame (unmittelbare) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da: nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls kein institutioneller Rechtsmissbrauch anzunehmen war; die Nichtangabe der Anzahl der zu leistenden Stunden keinen Mangel in der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG darstellt; eine etwa unterbliebene Beteiligung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG bei Einstellung der Klägerin nicht zur Unwirksamkéit der Befristungsabrede geführt hätte.

Es stellt keinen Mangel in der Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG dar, wenn die von einer angestellten Lehrerin zu leistende Stundenzahl nicht im befristeten Arbeitsvertrag festgehalten ist. Denn formbedürftig ist nach dem ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 4 TzBfG allein die Befristung, mithin der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, nicht hingegen der Arbeitvertrag im Übrigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014 . Aktenzeichen 2 Ca 448/13 . wird, soweit es den abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag zu Ziffer 2 betrifft, als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.