LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2017
3 Sa 476/16
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 596/16

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ProkuristenRechtsfolgen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 476/16

DRsp Nr. 2017/14716

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Prokuristen Rechtsfolgen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats

1. Ein Arbeitnehmer, der zwar Prokura hat, aber nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen und auch nur für Verträge bis 15.000 EUR Jahressumme, ist nicht als leitender Angestellter i.S. von §§ 5 Abs. 3 Nr. 3, 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG anzusehen. 2. Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist daher bereits aus formalen Gründen unwirksam, wenn der Betriebsrat zuvor nicht angehört worden ist. 3. Wird die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Prokuristen letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben begründet, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich eines deutlich reduzierten Arbeitsvolumens zu stellen. So muss der Arbeitgeber substantiiert den Inhalt seines Entschlusses, dessen praktische Umsetzung und dessen zahlenmäßige Auswirkung auf die Beschäftigungsmöglichkeit darlegen, wenn der Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit unmittelbar auf einen organisatorischen Entschluss des Arbeitgebers wie etwa die ersatzlose Streichung einer Stelle zurück zu führen ist.

Tenor

1. 2.