LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2018
10 Sa 109/17
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 103; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 995/16

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Stilllegung des Betriebes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 109/17

DRsp Nr. 2018/14747

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Stilllegung des Betriebes

1. In der Stilllegung des Betriebes liegt ein betriebsbedingter Grund i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. 2. Von einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des betroffenen Arbeitnehmers kann nicht ausgegangen werden, wenn zu keinem Zeitpunkt eine freie Beschäftigungsmöglichkeit bestand, die dem Arbeitnehmer hätte angeboten oder zugewiesen werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.11.2016 - 3 Ca 995/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 103; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der am 26.03.1964 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am 01.06.1999 als Prozessingenieur eingestellt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Festvergütung von 4.946,16 € brutto zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Vermögenswirksame Leistungen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt unstreitig sechs Monate.

1. 2. 3. 4. 1. 2.