Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.11.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der am 26.03.1964 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am 01.06.1999 als Prozessingenieur eingestellt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Festvergütung von 4.946,16 € brutto zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Vermögenswirksame Leistungen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt unstreitig sechs Monate.
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