LAG München - Urteil vom 19.08.2014
6 Sa 345/14
Normen:
BayPVG Art. 73 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3630/11

Wirksamkeit der Bezugnahme auf eine anderweitige Vereinbarung in einer Dienstvereinbarung

LAG München, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 345/14

DRsp Nr. 2017/11182

Wirksamkeit der Bezugnahme auf eine anderweitige Vereinbarung in einer Dienstvereinbarung

Nimmt eine Dienstvereinbarung in zulässiger Weise auf eine anderweitige Vereinbarung Bezug, so ist dennoch der Grundsatz der Normenklarheit tangiert, wenn diese anderweitige Vereinbarung den von der Dienstvereinbarung erfassten Arbeitnehmern nicht zugänglich ist, da sie weder - am Schwarzen Brett oder im Intranet - veröffentlicht wurde noch auf Anforderung herausgegeben wird. Infolge dessen ist die Dienstvereinbarung unwirksam, wobei vorliegend die Unwirksamkeit wegen der in der Dienstvereinbarung enthaltenen salvatorischen Klausel nur die betreffende Inbezugnahmeregelung erfasst.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Ersturteil des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2011 - 19 Ca 3630/11 - abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, seine bis 31.12.2009 erworbenen Versorgungsansprüche gemäß Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 in die Versorgungsordnung 2010 zu überführen und ihn ab 01.01.2010 nach der Versorgungsordnung 2010 zu versichern, anzunehmen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BayPVG Art. 73 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, in ein anderes Versorgungssystem der Beklagten zu wechseln.