LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2015
4 Sa 301/15
Normen:
KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2256/14

Wirksamkeit der dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit im Wege der Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 301/15

DRsp Nr. 2018/10526

Wirksamkeit der dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit im Wege der Änderungskündigung

1. Eine Arbeitszeitreduzierung kann als dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber sich infolge eines Rückgangs des im Betrieb vorhandenen Arbeitsvolumens dazu entschließt, die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu reduzieren und neu zu verteilen. 2. Dringende betriebliche Erfordernisse bestehen jedoch nicht, wenn es auch auf der Grundlage der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers nicht zu einer Verringerung des vorhandenen Beschäftigungsvolumens in einem Umfang kommt, der der dem Arbeitnehmer angebotenen, reduzierten Arbeitszeit entspricht. 3. In diesem Sinne ist eine Änderungskündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber die angebotene Änderung nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und sich damit weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernt, als es zur Anpassung an die geänderte Beschäftigungsmöglichkeit erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung einer Reduzierung der Arbeitszeit nur zeitlich begrenzt getroffen hat, die Änderungskündigung die Arbeitszeit aber dauerhaft reduziert.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.02.2015 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.