LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2018
L 7 SO 2541/17
Normen:
SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 309/17

Wirksamkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Schriftformerfordernis bei elektronischer Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 2541/17

DRsp Nr. 2018/4185

Wirksamkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Schriftformerfordernis bei elektronischer Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift

Zwar ist dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung zu tragen. Jedoch sind in der Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen anerkannt, wenn dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit auch durch andere Weise als durch eine eigenhändige Unterschrift genügt wird. So ist etwa die elektronische Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift grundsätzlich ein zulässiger Weg, die Berufung "schriftlich" im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG einzulegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Schriftstück selbst oder den Begleitumständen unzweifelhaft die Urheberschaft und der Verbreitungswille ergeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017.