Es wird festgestellt, dass die Berufung vom 20. April 2022 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 11. April 2022 im Verfahren ist
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahmefiktion gemäß § 156 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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