LAG Köln - Urteil vom 23.11.2018
11 Sa 989/14
Normen:
KSchG, § 1 Abs. 2; KSchG, § 9; KSchG, § 10; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8466/11

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erkrankung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 989/14

DRsp Nr. 2019/16910

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erkrankung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Im Kündigungsschutzprozess wegen einer mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers begründeten Kündigung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die betrieblichen Interessen durch die Übertragung von Aufgaben des Klägers auf Arbeitskollegen erheblich beeinträchtigt werden und inwiefern diese Zusatzleistungen für den behaupteten Anstieg des Überstundenkontos verantwortlich waren (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2014 – 12 Ca 8466/11 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2011 beendet worden ist.

Auf den Auflösungsantrag der Beklagten hin wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2012 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 € brutto aufgelöst.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG, § 1 Abs. 2; KSchG, § 9; KSchG, § 10; BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

1. 2. 1. 2.