Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2014 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2011 beendet worden ist.
Auf den Auflösungsantrag der Beklagten hin wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2012 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 € brutto aufgelöst.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
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