LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2014
7 Sa 806/14
Normen:
§ 1 Abs.2 KSchG; § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 338/14

Wirksamkeit der Kündigung einer Assistentin der Geschäftsleitung bei alternativer Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 806/14

DRsp Nr. 2014/18603

Wirksamkeit der Kündigung einer Assistentin der Geschäftsleitung bei alternativer Beschäftigungsmöglichkeit

Ein mit einem Leiharbeitnehmer besetzter Arbeitsplatz ist frei und stellt eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, um ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abzudecken. In diesem Fall muss diese Beschäftigungsmöglichkeit vorrangig für sonst zur Kündigung anstehendes Stammpersonal genutzt werden (BAG - 2 AZR 42/10 - 15.12.2011).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Iserlohn vom 06.05.2014 - 5 Ca 338/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs.2 KSchG; § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.