BAG - Urteil vom 17.03.2015
9 AZR 994/13
Normen:
SGB IX § 85; SGB IX § 90; SGB IX § 136; SGB IX § 138; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BBiG § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 138 Nr. 1
BAGE 151, 139
BB 2015, 2035
EzA-SD 2015, 16
NJW 2015, 2752
NZA 2015, 1071
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 469/13
ArbG Oberhausen, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2193/12

Wirksamkeit der Kündigung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrages

BAG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 994/13

DRsp Nr. 2015/14058

Wirksamkeit der Kündigung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrages

1. Nach § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht nur die Lösung, sondern auch die Kündigung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrags schriftlich zu erklären. Ebenso sind die Gründe der Kündigung schriftlich anzugeben. 2. Eine ohne die schriftliche Angabe der Gründe erklärte schriftliche Kündigung eines Werkstattvertrags ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam. 1. Nach § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrags durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Die Lösung von einem Werkstattvertrag ist regelmäßig dann zu erklären, wenn der Werkstattvertrag von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen (unwirksam) geschlossen wurde. 2. Das Schriftformerfordernis des § 138 Abs. 7 SGB IX gilt auch für die Kündigung eines wirksam geschlossenen Werkstattvertrags. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Lösung und Kündigung des Werkstattvertrags durch den Träger einer Werkstatt den gleichen (materiellen und formellen) Voraussetzungen unterliegen.