Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 03. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum 30. August 2013 beendet wurde.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis 30. August 2013.
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