LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2014
13 Sa 434/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 Abs. 1; TzBfG § 17; KSchG § 5; KSchG § 6; KSchG § 7; BGB § 125 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 230/13

Wirksamkeit der mündlichen Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 434/14

DRsp Nr. 2015/15058

Wirksamkeit der mündlichen Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung

Eine mündlich vereinbarte Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auch dann unwirksam, wenn die Befristungsvereinbarung später schriftlich bestätigt wird. Die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung ist dann ebenfalls unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. Die "Unterbrechung" des Arbeitsverhältnisses auch nur für einen Tag macht die "Verlängerung" einer sachgrundlosen Befristung unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 - 1 Ca 230/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 03. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum 30. August 2013 beendet wurde.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 Abs. 1; TzBfG § 17; KSchG § 5; KSchG § 6; KSchG § 7; BGB § 125 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis 30. August 2013.