LAG Hamm - Urteil vom 15.05.2014
11 Sa 1701/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 541/13

Wirksamkeit der personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten

LAG Hamm, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1701/13

DRsp Nr. 2015/1488

Wirksamkeit der personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten

Der vom Arbeitgeber geltend gemachte unwiederbringliche Verlust der Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses bei dem Beirat und der Gesellschafterversammlung für sich genommen ist kein Grund in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers, der eine Kündigung sozial rechtfertigen könnte, sofern nicht nachvollzogen werden kann, ob ein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu dem beklagten Vertrauensverlust beigetragen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.11.2013 - 2 Ca 541/13 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn - 2 Ca 541/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.02.2013 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Mitglied der Geschäftsleitung (Technisches Ressort) weiter zu beschäftigen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;