LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2017
6 Sa 426/16
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 285/16

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sozialversicherungsfachangestellten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 426/16

DRsp Nr. 2017/17414

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sozialversicherungsfachangestellten

1. Ein Sozialversicherungsfachangestellter verstößt gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Mitglieder , die ohne Terminvereinbarung oder verspätet erscheinen, in unangemessener Weise "abfertigt", indem er sie darauf verweist, Antragsformulare entweder selbst auszufüllen oder telefonisch einen neuen Termin zu vereinbaren. 2. Dieses Verhalten rechtfertigt die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nur dann, wenn eine - einschlägige - Abmahnung voraus gegangen ist. 3. Eine Abmahnung, die sich mit der korrekten Bearbeitung von Bescheiden, Widerspruchs- oder Klageverfahren befasst, ist in diesem Sinne nicht einschlägig, da sich die Kündigungsvorwürfe auf andere vertragliche Pflichten des Arbeitnehmers, nämlich sein Verhalten im höflichen, respektvollen und serviceorientierten persönlichen Umgang mit Mitgliedern des Arbeitgebers beziehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. August 2016 - 5 Ca 285/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.