LAG München - Beschluss vom 31.07.2018
7 TaBV 19/18
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 219/17

Wirksamkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb

LAG München, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 7 TaBV 19/18

DRsp Nr. 2019/531

Wirksamkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb

Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung bei einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb nicht darauf stützen, dass die Kündigung einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin über die Möglichkeit von Arbeit im Home Office unwirksam ist, weil die Kündigungsregelung gegen § 307 BGB verstoßen würde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei Versetzungen wie auch bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.01.2018 - 38 BV 219/17 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin und, ob die vorläufige Durchführung der Versetzung durch sachliche Gründe dringend geboten ist.