LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2021
16 TaBV 180/20
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Bv 351/18

Wirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der ArbeitnehmerNichtigkeit der Wahl nur in besonderen FällenAnfechtbarkeit der Wahl bei Verkennung des BetriebsbegriffsAnfechtbarkeit bei Verstoß gegen Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 16 TaBV 180/20

DRsp Nr. 2021/17893

Wirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Nichtigkeit der Wahl nur in besonderen Fällen Anfechtbarkeit der Wahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs Anfechtbarkeit bei Verstoß gegen Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung

1. Der Verstoß gegen den Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung führt nur bei eklatanten Verletzungen zur Nichtigkeit der Wahl zum Aufsichtsrat. 2. Die Verkennung des Betriebsbegriffs begründet keine Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Wahl.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1-5 und 6, 7 sowie der Beteiligten zu 9-11, 13, 16, 17, 20-22, 24, 27-30 und der Beteiligten zu 18, 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2020 - 17 BV 351/18 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 18 (Arbeitgeber) betreibt den A Flughafen. Bei ihr ist ein Aufsichtsrat (Beteiligter zu 19) gebildet.