LSG Bayern - Beschluss vom 14.12.2022
L 18 SO 150/22 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 92 Abs. 2 S. 1-2; BMG § 17 Abs. 1; BMG § 17 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 57; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; SGG § 59; SGG § 63 Abs. 2; ZPO § 168; ZPO § 176; ZPO § 180; SGG § 192; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 17/22 ER

Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks an ein PostfachKommunikation des Sozialgerichts mit obdachloser ParteiPostfach als Anschrift im Sinne des § 92 SGGPostfach als ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 ZPOKommunikation des Sozialgerichts mit einer Partei über Einschreiben mit RückscheinÖrtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Obdachlosigkeit einer Partei

LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 18 SO 150/22 B ER

DRsp Nr. 2023/10843

Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks an ein Postfach Kommunikation des Sozialgerichts mit obdachloser Partei Postfach als Anschrift im Sinne des § 92 SGG Postfach als ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 ZPO Kommunikation des Sozialgerichts mit einer Partei über Einschreiben mit Rückschein Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Obdachlosigkeit einer Partei

1. § 92 Abs. 1 SGG erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.2. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift kann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Ein erfolgsloses Gewaltschutzverfahren gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Person begründet grundsätzlich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse.3. Bei einem Postfach handelt es sich nicht um eine Anschrift im Sinne des § 92 SGG, denn ein Postfach ist nicht geeignet einen Antragsteller/Kläger zu identifizieren oder im sozialgerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu begründen.