LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.07.2006
9 Sa 198/06
Normen:
BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ; GMTV (Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz) § 26 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1906/05

Wirksamkeit dreimonatiger Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 198/06

DRsp Nr. 2006/28077

Wirksamkeit dreimonatiger Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung

1. Bei angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB) handelt es sich bei einer dreimonatigen Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches um eine Frist, die im Bereich des Durchschnitts von üblichen tariflichen Ausschlussfristen liegt.2. Ausschlussfristen sollen rasch Rechtsklarheit schaffen, aber andererseits dem Gläubiger eines Anspruches auch die Möglichkeit geben, nach sachgemäßer Prüfung die Forderung fristgemäß beziffern zu können; das ist im Falle einer dreimonatigen Klagefrist der Fall.

Normenkette:

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ; GMTV (Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz) § 26 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges und die Anwendbarkeit einer zweistufigen Ausschlussklausel.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenhang im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006 (dort S. 2 - 4 = Bl. 54 - 56 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,