LAG Thüringen - Urteil vom 28.05.2015
4 Sa 201/14
Normen:
TVG § 1; BGB § 622 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 18/14

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 201/14

DRsp Nr. 2017/3343

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

Die Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch einen Tarifvertrag ist zulässig (§ 622 Abs. 4 S. 1 BGB).

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 05.06.2014 - Az.: 2 Ca 18/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 622 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.