LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2015
7 Sa 398/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2186/14

Wirksamkeit einer Änderungskündigung zum Zwecke der Reduzierung der Jahresarbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 398/15

DRsp Nr. 2016/1153

Wirksamkeit einer Änderungskündigung zum Zwecke der Reduzierung der Jahresarbeitszeit

1. Eine Änderungskündigung zum Zwecke der Reduzierung der Jahresarbeitszeit ist unwirksam, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. 2. Eine (Änderungs-)Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder dessen Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse das Änderungsangebot bedingen und wenn die vorgeschlagene Änderung gesetzes- bzw. tarifkonform und vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen ist. 3. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Soll die Arbeitszeit reduziert werden, so ist diese Reduzierung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (hier: verneint). 4. Ein Arbeitnehmer muss billigerweise keine Arbeitszeitminderung auf Dauer hinnehmen, wenn der Arbeitgeber nur eine befristete Arbeitszeitreduzierung zum Grund für die Kündigung nimmt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Wesel vom 11.02.2015, 6 Ca 2186/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.