BAG - Urteil vom 22.10.2015
2 AZR 124/14
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 4 Abs. 2; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 38 Abs. 1; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 38 Abs. 2; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 38 Abs. 3; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 41 Abs. 2; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 41 Abs. 3; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 42 Buchst. b; Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) § 44;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 166
AUR 2016, 81
ArbRB 2016, 38
BAGE 153, 94
BB 2016, 179
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 3
NZA 2016, 225
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 207/13
ArbG Mönchengladbach, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1970/12

Wirksamkeit einer ÄnderungskündigungBegründung der Eigenschaft als Leitender AngestellterBilligung einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme durch die Arbeitnehmervertretung

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 124/14

DRsp Nr. 2016/933

Wirksamkeit einer Änderungskündigung Begründung der Eigenschaft als Leitender Angestellter Billigung einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme durch die Arbeitnehmervertretung

1. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gilt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Eine Erklärung der Mitarbeitervertretung, die zwar abschließend ist, aber keine Zustimmung darstellt, bewirkt keinen vorzeitigen Eintritt der Fiktion. 2. Ein Mangel in der Kündigungserklärung kann auch dann zum Erfolg einer Änderungsschutzklage führen, wenn die Änderungskündigung "überflüssig" war und der Arbeitnehmer das "Änderungsangebot" unter Vorbehalt angenommen hat. Orientierungssätze: 1. Die formale Stellung als Chefarzt und die Bezeichnung als "leitender Angestellter" genügen nicht, um einen Beschäftigten als Mitarbeiter iSv. § 44 MVG-EKiR ansehen zu können. § 44 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3 MVG-EKiR besagen auch nicht, dass es allein auf die Vertragsgestaltung ankäme. Der Arbeitgeber, der sich auf den Status des Arbeitnehmers als leitender Mitarbeiter beruft, muss deshalb regelmäßig zur konkreten Durchführung des Arbeitsverhältnisses vortragen.