LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2018
13 Sa 833/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 630/17

Wirksamkeit einer auf angeblichs Mobbing gestützten fristlosen Kündigung des Arbeisverhältnisses durch den Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 833/17

DRsp Nr. 2018/7807

Wirksamkeit einer auf angeblichs Mobbing gestützten fristlosen Kündigung des Arbeisverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Einzelfallentscheidung zu einer "Mobbingklage"

Eine auf angebliches Mobbing durch Vorgesetzte gestützte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist bereits wegen Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen des Vorgesetzten mehr als zwei Wochen zurückliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.08.2017 - 6 Ca 630/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Die Beklagte gehört zu einem weltweit tätigen Logistikkonzern. Innerhalb der Unternehmensgruppe übernimmt sie im Schichtbetrieb den Transport von Containern zwischen den verschiedenen Hauptumschlagbasen. Der Kläger war bei der Beklagten seit August 2000 als Kraftfahrer im Regionalbetrieb West beschäftigt. Im Jahr 2016 setzte die Beklagte dort etwa 130 eigene Kraftfahrer sowie 10 Leiharbeitnehmer ein. Die Fahrer werden üblicherweise auf festen Touren eingesetzt.

1. 2. 1. a) b) 2.