BAG - Urteil vom 24.09.2015
2 AZR 563/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a; BGB § 626; BetrVG § 21a; BetrVG § 21b; BetrVG § 102; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; ZPO §§ 59 ff.; ZPO § 138; ZPO § 268; ZPO § 286; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 140/13
ArbG Erfurt, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 352/10

Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 563/14

DRsp Nr. 2016/3566

Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses

1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses mit einer der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüber stünde. 2. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen, um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu vermeiden. Es kommt allein darauf an, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich noch bestehen. 3. Hat der Arbeitgeber sich entschieden, künftig nur noch als Verpächter der aus einer Teilung des Betriebes hervorgegangenen Teilbetriebe aufzutreten, so ist er nicht verpflichtet, einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, der dem Übergang des Beschäftigungsverhältnisses auf eine der Pächterinnen widersprochen hat, den Pächterinnen der Teilbetriebe zu "stellen".