Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.06.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 zum 30.04.2015.
Die Beklagte, die ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt einen Paketdienstleister. Es besteht ein Betriebsrat.
Der am 06.05.1977 geborene und verheiratete Kläger, der zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist bei der Beklagten zumindest seit dem 01.04.2006 im Depot E., zuletzt als Teamleiter, beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.400,00 €.
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