LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2012
18 Sa 492/11
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3494/10

Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Ersatz von Dedektivkosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 492/11

DRsp Nr. 2013/4280

Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Ersatz von Dedektivkosten

1. Eine Verdachtskündigung ist rechtlich zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, sie geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.2. a) Ein Arbeitgeber kann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts, z.B. wegen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.b) Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde.