Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. März 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vorbehalten.
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