LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2011
L 11 KR 1429/11
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3683/09

Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 1429/11

DRsp Nr. 2011/15603

Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei der fingierten Klagerücknahme im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, die grundsätzlich den Ablauf einer zuvor vom zuständigen Richter gesetzten Frist zum Betreiben des Verfahrens voraussetzt. Wenn die Betreibensaufforderung Wirkungen für die Beteiligten erzeugen soll, muss sie mithin vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Eine Namenabkürzung oder ein Handzeichen genügt als Unterschrift nicht. Darüber hinaus muss nicht nur die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift muss diesen Umstand erkennen lassen, dh. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. März 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vorbehalten.