BAG - Urteil vom 18.10.2012
6 AZR 41/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6 S. 2; KSchG § 7 Hs. 1; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; BEEG § 18 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 196
AuR 2013, 98
BB 2013, 180
DB 2013, 586
EzA-SD 2013, 3
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1007
NZA-RR 2013, 6
NZI 2013, 151
NZI 2013, 5
ZInsO 2013, 398
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 397/10
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 319/10

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung; Anderweitige Beschädtigungnsmöglichkeit (Konzern)

BAG, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 41/11

DRsp Nr. 2013/1108

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung; Anderweitige Beschädtigungnsmöglichkeit (Konzern)

Orientierungssätze: 1. Ist ein Insolvenzverwalter nach deutschem Insolvenzrecht bestellt, ist eine Kündigungsschutzklage gegen ihn in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits und kann die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht wahren. Das Rubrum kann jedoch vor allem dann klargestellt werden, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter erklärt wurde. 2. Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Arbeitsgerichten vorbehalten. 3. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet ist. Für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, ob er in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war.