LAG Köln - Urteil vom 20.07.2015
2 Sa 185/15
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2290
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2384/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 185/15

DRsp Nr. 2015/16275

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Auch beim Interessenausgleich mit Namensliste hat der Arbeitgeber das Auskunftsverlangen zur Sozialauswahl in gleicher Weise zu erfüllen, wie bei einer Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG. Werden Leiharbeitnehmer nicht nur für Auftragsspitzen eingesetzt, sondern gelingt es dem Arbeitnehmer darzulegen, dass ein Dauerarbeitsplatz durch Leiharbeitnehmer besetzt ist, ist die Vermutung des § 1 Abs. 5 KschG widerlegt, wenn der Interessenausgleich keine Regelung zum Abbau der durch Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplätze enthält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.12.2014 - 4 Ca 2384/14 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 5 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste.