LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2016
8 TaBV 62/16
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 196
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/16

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Teilnahmerechts des Betriebsrats an Personalgesprächen über disziplinarische Maßnahmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 8 TaBV 62/16

DRsp Nr. 2017/2236

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Teilnahmerechts des Betriebsrats an Personalgesprächen über disziplinarische Maßnahmen

Eine Betriebsvereinbarung, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers festschreibt, den Betriebsrat zu Personalgesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitarbeitern zum Gegenstand haben, ist wirksam, wenn der betroffene Mitarbeiter die Gesprächsteilnahme des Betriebsrats ablehnen kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.06.2016 - Az. 2 BV 9/16 - abgeändert.

Dem Arbeitgeber wird aufzugeben, den Betriebsrat entsprechend § 4 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung zu Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zu Gesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen Arbeitnehmern zum Gegenstand haben.

2.

Die Rechtsbeschwerde zugunsten des Arbeitgebers wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat zu allen Personalgesprächen einzuladen ist, die disziplinarische Maßnahmen von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben.