LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.09.2010
3 Sa 80/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3; TVG § 4; TV-Sonderzahlung D.H.AG § 2; TV-Sonderzahlung D.H.AG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 550/08

Wirksamkeit einer einfachen Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 80/09

DRsp Nr. 2010/22141

Wirksamkeit einer einfachen Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung

1. Eine einfache Differenzierungsklausel in einem Tarifvertrag über eine jährliche Sonderzahlung, die hinsichtlich der sich für organisierte Arbeitnehmer und nicht organisierte Arbeitnehmer ergebenden Zahlungsdifferenzen eine Spannweite unterhalb eines Bruttomonatsgehalts vorsieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Eine zudem in einem solchen Tarifvertrag gesondert normierte und rechtsunwirksame Stichtagsregelung führt jedenfalls dann nicht zur Rechtswidrigkeit der separat festgeschriebenen Differenzierungsklausel, wenn diese tarifliche Differenzierungsregelung ohne die unwirksame tarifliche Festlegung noch eine sinnvolle und in sich geschlossenen Vorgabe beinhaltet.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.01.2009 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3; TVG § 4; TV-Sonderzahlung D.H.AG § 2; TV-Sonderzahlung D.H.AG § 5;

Tatbestand: