LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2014
12 Sa 1267/13
Normen:
BGB § 626 I;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 96/13

Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder deren Androhung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 1267/13

DRsp Nr. 2016/13620

Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder deren Androhung

Orientierungssätze: Einzelfall einer unwirksamen außerordentlichen, aber wirksamen ordentlichen Kündigung wegen der Androhung körperlicher Gewalt und einer (leichteren) Tätlichkeit.

1. Tätlichkeiten oder massive Bedrohungen von Arbeitskollegen sind grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. 2. Gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb bereits 17 Jahre an und nimmt der Arbeitgeber nunmehr die Androhung körperlicher Gewalt gegenüber einem Arbeitskollegen zum Anlass einer fristlosen Kündigung, nachdem er zuvor noch Tätlichkeiten nicht als Anlass einer Kündigung, sondern lediglich abgemahnt hatte, so erscheint das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegend. 3. Jedoch ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. Oktober 2013 - 7 Ca 96/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: