LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2021
6 Sa 210/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1105/19

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen sexueller BelästigungSexuelle Belästigung nach AGG als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGBBeginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGBVollständigkeit der Betriebsratsanhörung ohne Vorlage des Rapportbuchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 210/20

DRsp Nr. 2022/4463

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung Sexuelle Belästigung nach AGG als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB Vollständigkeit der Betriebsratsanhörung ohne Vorlage des Rapportbuchs

1. Eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG ist ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. 2. Küssen und das Greifen unter das T-Shirt stellen eine unerwünschte sexuell bestimmte Verhaltensweise dar. 3. Dem Arbeitgeber, der Schutzpflichten gegenüber allen Mitarbeitern hat, ist es wegen der Wiederholungsgefahr einer sexuellen Belästigung nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. 4. Die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der zumutbaren Kenntnis maßgeblicher Tatsachen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 1105/20 - vom 13. Juli 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und zwei hilfsweise ordentlicher Kündigungen der Beklagten, die dem Kläger sexuelle Belästigung einer Kollegin vorwirft, und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

1. 2. 3. 1. 2.