LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2021
16 Sa 231/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 378/20

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten KündigungKrankheitsbedingte Kündigung bei milderen Mitteln sozial ungerechtfertigtBeweislast des Arbeitgebers bei unterlassenem BEM

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 231/21

DRsp Nr. 2021/17891

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung Krankheitsbedingte Kündigung bei milderen Mitteln sozial ungerechtfertigt Beweislast des Arbeitgebers bei unterlassenem BEM

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn mildere Mittel zur Verhinderung künftiger Fehlzeiten bestehen, so z.B. die Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. 2. Führt der Arbeitgeber die zwingend erforderliche BEM nicht durch, dann muss er darlegen und beweisen, dass diese Maßnahmen objektiv nutzlos gewesen wären.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. Januar 2021 – 4 Ca 378/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Die Beklagte (Arbeitgeber) produziert Reifen und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der am xx.xx.1972 geborene, verheiratete Kläger ist seit 4. November 1991 bei der Beklagten als Operator an Inspektionsarbeitsplätzen zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. 3600 € beschäftigt.