LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2014
11 Sa 520/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 614/12

Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 520/13

DRsp Nr. 2015/10366

Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers

1. Eine Kündigung wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers setzt voraus, dass eine negative Gesundheitsprognose besteht, die bisherigen und die nach der Prognose zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen und dies für den Arbeitnehmer billigerweise nicht mehr hinzunehmen ist. Beschränkt sich die erhebliche Beeinträchtigung ganz oder im Wesentlichen auf den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten, so setzt die soziale Rechtfertigung der krankheitsbedingten Kündigung außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten voraus, die den gesetzlichen Fortzahlungszeitraum des § 3 EfZG deutlich überschreiten. Sind jährliche Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen zu prognostizieren, so liegt eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vor. 2. Bei langjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses seit mehr als 15 Jahren, vorgerücktem Lebensalter des Arbeitnehmers und seiner sonstigen sozialen Situation genügt eine Belastung mit Lohnfortzahlungskosten für wenig mehr als 30 Tage jährlich nicht den Anforderungen der Rechtsprechung.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.03.2013 - 2 Ca 614/12 - wird abgeändert.