Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, hilfsweise unter Einräumung einer Auslauffrist erklärten, außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt in B ein Rheuma-Krankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken mit insgesamt ca. 220 Arbeitnehmern. Der 1963 geborene Kläger ist seit 1986 als Arbeiter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Ob er - wie von ihm behauptet - vor Ausspruch der Kündigung an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. Februar 1986 nach dem
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