LAG Hamm - Urteil vom 10.07.2014
8 sa 399/14
Normen:
§ 1 KSchG; § 84 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1954/12

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 8 sa 399/14

DRsp Nr. 2014/14938

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

1. Steht aufgrund eingeholter Gutachten fest, dass der Gesundheitszustand einer Arbeitnehmerin dauerhaft auch eine Beschäftigung nur in Teilzeit nicht zulässt und erweisen sich Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements als unwirksam, so ist eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. 2. Steht von vornherein fest, dass auch die betriebliche Eingliederung nicht erfolgreich sein wird, so ist es unschädlich, wenn erhebliche Zweifel daran besteht, ob das BEM-Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.10.2013 - 4 Ca 1954/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 KSchG; § 84 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.